KATEGORIE D
Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz; Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie D und einem Anhänger, dessen Gesamtgewicht 750kg nicht übersteigt.
Anforderung
Kategorie D
Mindestalter
21 Jahre
Erforderliche Kategorie
B (mind. 2 Jahre) oder C (mind. 3 Monate)
Nothelferkurs
nicht erforderlich
Verkehrsmedizinische Untersuchung
ist erforderlich
Sehtest
darf bei jedem Gesuch um einen Lernfahrausweis nicht älter als 24 Monate und muss durch eine Schweizer Optikerin/Ärztin oder einen Schweizer Optiker/Arzt ausgefüllt sein.
Epileptiker
werden nur aufgrund eines Eignungsgutachtens eines Neurologen oder eines Spezialarztes für Epilepsie zum Verkehr zugelassen.
Basistheorieprüfung
keine
Zusatztheorieprüfung
ja
Verkehrskunde
keine
Fahrpraxis
Nachweis, dass während eines Jahres, in den vergangenen zwei Jahren, regelmässig (220 Tage/500 Stunden) und klaglos Motorwagen der Kategorie C oder Trolleybusse geführt wurden.
Vom Erfordernis der Fahrpraxis ist befreit, wer sich über den erfolgreichen Abschluss der Mindestausbildung ausweisen kann und:
- a. während mindestens drei Monaten einen Motorwagen der Kategorie C oder einen Trolleybus geführt hat, oder
- b. während mindestens zwei Jahren regelmässig Motorwagen der Kategorie B geführt hat.
Mindestausbildung
ist bei einem Fahrlehrer zu absolvieren, der berechtigt ist, Fahrunterricht mit einem Motorfahrzeug der Kategorie D zu erteilen und den Führerausweis der Kategorie D besitzt.
Die Mindestausbildung umfasst für Bewerber, die:
- a. den Führerausweis der Kategorie B, C1 oder D1 besitzen: 52 Fahrlektionen à mindestens 45 Minuten;
- b. den Führerausweis der Kategorie C (ohne Fahrpraxis) besitzen: 24 Fahrlektionen à mindestens 45 Minuten;
- c. den Führerausweis der Kategorie D beschränkt auf Linienverkehr besitzen: 12 Fahrlektionen à mindestens 45 Minuten.
Gültigkeit Lernfahrausweis
24 Monate (Inhaber der Kategorie C benötigen keinen Lernfahrausweis)
Lernfahrten
- Lernfahrausweis notwendig.
- Begleitperson erforderlich.
- Lernfahrten dürfen nur mit einem Begleiter unternommen werden, der das 23. Altersjahr vollendet hat und seit mindestens drei Jahren den Führerausweis der Kat. D und diesen nicht mehr auf Probe besitzt.
Übungsfahrten: Fahrten mit einem Motorfahrzeug, dessen Führer oder Führerin keinen Lernfahrausweis braucht und die als Vorbereitung auf eine praktische Führerprüfung durchgeführt wird. Auf Übungsfahrten mit Fahrzeugen der Unterkategorie D1 dürfen die Begleitperson nach Artikel 15 Absatz 1 SVG, der Fahrlehrer, der Verkehrsexperte sowie weitere Fahrschüler mitfahren; der Fahrzeugführer hat eine Bestätigung über die Zulassung zur Führerprüfung der Unterkategorie D1 mitzuführen.
CZV – die Chauffeur-zulassungsverordnung
Sofern Sie mit der Kategorien D Fahrten durchführen, die nicht unter die Ausnahmen der CZV fallen, benötigen Sie zusätzlich den Fähigkeitsausweis für den Personentransport.
Nach Erwerb der Kategorie zusätzliche Berechtigungen